Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
Stand: 12.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/51#abs-1 (1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/51#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/51#abs-2 (2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/51#abs-3 (3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 51 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – L 11 KR 455/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2019 – L 3 R 437/17
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2007 – L 4 R 1006/06
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 – L 11 KR 2415/15
- BSG, 07.12.2004 – B 1 KR 6/03 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Rücknahme eines fingierten Rentenantrags wegen fehlerhafter Ermessensausübung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2023 – L 28 KR 432/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.04.2026 – L 3 R 89/26 B ER
- SG Köln, 12.01.2026 – S 29 R 1560/25 ER
- LSG Bayern, 19.05.2025 – L 20 KR 186/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 51 Abs. 1a und Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 51 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 51 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 51 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.